Bauherrenschutz Presseinformation
Sparen mit Eigenleistung - Doch wer haftet bei Mängeln?
Viele Bauherren sind darauf angewiesen, einen Teil der Bauarbeiten in Eigenleistung oder zusammen mit Freunden und Verwandten zu erbringen, damit der Traum vom eigenen Haus wahr werden kann. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob und inwieweit diese Arbeiten vom Architekten oder Bauunternehmer fachlich überwacht und mit anderen Arbeiten koordiniert werden müssen, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Bei der früher überwiegend üblichen Bauabwicklung mit selbstgewählten Architekten und Einzel-Handwerksfirmen war das einigermaßen klar: Dem Architekten oblag die Pflicht zur Koordination mit den vergebenen Bauleitungen auf jeden Fall und – falls nicht ausdrücklich anders vereinbart – auch die Überwachung der Eigenleistungen in dem Rahmen, in dem er auch eine entsprechende Handwerksfirma hätte überwachen müssen.
In der Regel wird heute ein Bauvertrag über eine „schlüsselfertige“ Erstellung mit einem Unternehmen geschlossen, ein sogenannter Generalunternehmervertrag, oder Haus oder Wohnung werden zusammen mit dem Grundstück von einem „Bauträger“ gekauft. Wo liegt in so einem Fall die Verantwortung?
Die Bauunternehmer und die Baubetreuer haben sich bisher nicht in der Pflicht gesehen, irgendwelche Überwachungs-aufgaben und Haftungen für Eigenleistungen zu übernehmen und dies sehr häufig in den verwendeten Bauvertragsmustern sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Der Verband Privater Bauherren, V.P.B., hat sogar die Erfahrung gemacht, dass die Firmen nicht einmal für einen besonderen Obolus zu einer fachlichen Betreuung von Eigenleistungen bereit waren.
An dieser Situation hat nun ein neueres Urteil einiges zum Vorteil der Bauherren geändert. Danach ist ein Auftrag-nehmer wenigstens verpflichtet, ihm bekannte Eigenlei-stungen des Bauherren so weit zu überwachen, dass dabei nicht Zustände entstehen, die die Tauglichkeit seiner eignen Leistungen beeinträchtigen oder gar Auswirkungen auf Nachbarwohnungen oder –häuser haben.
Im konkreten Fall hat ein Bauherr in einem Reihenhaus selbst eine Fußbodenheizung eingebaut und dabei die bautechnischen Vorkehrungen zum Trittschallschutz nicht beachtet. Es kam daher zu unzulässigen Schallübertragungen zum Nachbarhaus. Der Bauträger wurde wegen unterlassener Überwachung dazu verurteilt, einem Nachbarn den entstandenen Schaden zu ersetzen. (OLG München – 9U 3922/97, Urteil vom 03.02.98, Revision vom BGH nicht angenommen.)
Aber Achtung: Im fraglichen Fall stand nicht zur Entscheidung, wer denn nun die Kosten der eigentlichen Nachbesserung des mangelhaften Fußbodenaufbaus zu tragen hat! Damit ist nicht klargestellt, ob der Bauunternehmer oder Bauträger den Bauherren auch vorbeugend anleiten oder überwachen muss oder ob er sich darauf beschränken kann, während der Ausführung der Arbeiten eine Kontrolle durchzuführen, um dann gegebenenfalls die Beseitigung der bereits halbfertigen, aber mangelhaften Arbeit zu verlangen. Der Schaden für den betroffenen Bauherren wäre dann noch immer erheblich.
Und weiter Achtung: Die Überwachungspflicht bezieht sich nur auf dem Vertragspartner bekannte Arbeiten. Für „Nacht- und Nebelaktionen“ kann und muss er natürlich nicht einstehen.
Fazit: Besprechen Sie Ihre Eigenleistungen nicht nur mit Ihrem Vertragspartner. Lassen Sie sich hinsichtlich geeigneter Materialien, richtiger Ausführung und wichtigen „Knackpunkten“, auf die geachtet werden muss, unbedingt auch von einem unabhängigen Fachmann ausführlich beraten. Dafür stehen die Bauherrenberater des V.P.B. zur Verfügung. Nur das bewahrt Sie vor unnötigen Risiken und Kosten, wie zum Beispiel Herausreißen bereits verlegter Fliesen, weil der Heimwerker die nötigen Abdichtungs- und Schallschutzmaßnahmen nicht eingebaut hat.
© 2006, Berlin
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