Bauherrenschutz Presseinformation
Statt langem Rechtsstreit kurzer Prozess
Neues Gesetz regelt beschleunigte Zahlung, wenn der Bauherr die Bauabnahme zu Unrecht verweigert
Verweigert ein Bauherr die Abnahme seines Bauwerks, weil es angeblich Mängel hat, und hält er deshalb die Restzahlung zurück, hat der Bauunternehmer neuerdings eine gesetzliche Handhabe, dagegen auch ohne langen Prozess vorzugehen: Ähnlich schnell wie bei einem Scheckprozess kann er durch die Vorlage einer „Fertigstellungsbescheinigung“ auf umgehende Zahlung bestehen. Einzige Bedingung: Ein auf seinen Antrag von der Industrie- und Handelskammer bestimmter unabhängiger Sachverständiger muss die Bescheinigung nach einer Ortsbesichtigung ausstellen. Der Bauherr ist verpflichtet, diese Ortsbesichtigung zu zulassen. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Bauwerk vertragsgemäß und mängelfrei ist, kann der Unternehmer in einem kurzen sogenannten Urkundenprozess seine Forderung durchsetzen und sogar sofort anschließend vollstrecken lassen. Dem Bauherr bleibt nur die Möglichkeit, in einem nachträglichen Gerichtsverfahren dagegen vorzugehen, um sein Geld zurück zu holen.
Doch in der Realität wird es vermutlich selten zu diesem Verfahren kommen. Denn der Sachverständige darf die Fertigstellungsbescheinigung nur ausstellen, wenn es überhaupt keine Mängel, auch keine unwesentlichen, gibt – und wann ist das schon der Fall? Der Sachverständige haftet im Übrigen beiden Vertragsparteien für die Richtigkeit seines Gutachtens und wird sich schon deshalb um äußerste Fairness bemühen.
Allerdings ist die Regelung noch so neu, dass es damit – auch auf Seiten der Sachverständigen – noch wenig Erfahrung gibt. Sie ist außerdem an ein ganze Reihe formaler Erfordernisse geknüpft, die erfüllt sein müssen, damit es überhaupt zu dem Gutachten kommen kann.
Droht dem Bauherren ein solches Verfahren, ist es für ihn daher sinnvoll, qualifizierte fachliche Hilfe von unabhängiger Seite einzuholen. Die Bauherrenberater des Verbandes Privater Bauherren e.V. stehen betroffenen Bauherren mit Rat und Tat zur Seite. Sie prüfen anhand der Bauunterlagen, ob die formellen Voraussetzungen vorhanden sind und ob formale Verfahren richtig eingeleitet wurden. Sie helfen, die nötigen Bauunterlagen zusammenzustellen und nehmen vor allem ein erste Begutachtung der Mängel vor, die den Bauherren zur Verweigerung der Abnahme bewegt haben. Dadurch kann dann das Verfahren von vornherein vermieden werden oder es wird eine sachverständig fundierte Mängelliste geben, an der beauftragte Gutachter nicht vorbei gehen kann. Die Fertigstellungsbescheinigung wird in diesem Fall nicht ausgestellt werden können.
© 2006, Berlin
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